Satzung
des Vereins Volkshochschule Sächsische Schweiz–Osterzgebirge e. V.
vom: 15.06.1993 (zuletzt geändert am: 27.06.2017)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Sächsische Schweiz-Osterzgebirge“ e. V. - nachfolgend VHS genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Pirna. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirna einzutragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.
Der Verein ist rechtlicher Träger der VHS und hat diese aufzubauen und zu erhalten sowie Außenstellen einzurichten.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die VHS und deren Einrichtungen Erwachsenen und Heranwachsenden aller Bevölkerungskreise diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-demokratischen und rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtzufinden. Dazu bietet die VHS Hilfen für das Lernen, zur Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit an. Dies gilt insbesondere auch für die Fort- und Weiterbildung.
Der Verein verwirklicht seine Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres (ordentliche Mitglieder), juristische Personen und Vereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.
a) Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aufgrund eines an den Verein zu richtenden Aufnahmeantrages.
2. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand (Vorstandsbeschluss).
3. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt.
b) Verlust der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds. Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tod des ordentlichen Mitgliedes, bei außerordentlichen Mitgliedern durch deren Auflösung,
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages in Verzug geraten und der Beitrag bis zum Ende des Jahres, für das er fällig ist, nicht gezahlt worden ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder in Text zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses, in Textform beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
3. Personen, die sich um die Ziele des Vereins und um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 3 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können darüber hinaus Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge und Umlagen festgesetzt werden. Ferner kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass einzelne Einrichtungen der VHS berechtigt sind, eigene Beiträge zu erheben oder dass Veranstaltungen des Vereins oder Angebote an die Mitglieder gesondert zu vergüten sind. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden stets zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zur Zahlung fällig.
Auf Antrag können die Aufnahmegebühr und Beiträge vom Vorstand in begründeten Einzelfällen gestundet oder erlassen werden.
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand vereinbart.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens ein Mal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben.
In der Tagesordnung müssen enthalten sein:
a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr
b) die Entlastung und Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes
c) Beschlussfassung über Anträge
Soweit darüber hinaus Beschlüsse gefasst werden sollen, sind die Gegenstände der Beschlussfassung in die Tagesordnung aufzunehmen.
2. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens fünf Tages vor der Mitgliederversammlung in Textform zugegangen sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können jedoch Gäste und die Presse zugelassen werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter durch Wahl der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden anderen Versammlungsleiter übertragen werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch bei Wahlen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder (BGB § 33, § 41).
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können in offener Abstimmung gefasst werden. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn 1/4 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn für eine zu wählende Position mehr als ein Kandidat vorhanden ist. Bei geheimer Abstimmung hat die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss zu wählen, dem die Auszählung der Stimmen obliegt.
6. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Gleiches gilt für außerordentliche Mitglieder, die ebenfalls nur eine Stimme haben. In der bei Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern abzuschließenden Vereinbarung ist festzulegen, durch welche Personen das Stimmrecht ausgeübt wird. Die Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds zur Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Die Wahl von Mitgliedern zu Organen des Vereins, die auf der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, ist zulässig, wenn das zu wählende Mitglied vor der Wahl gegenüber dem Vorstand in Textform sein Einverständnis zur Wahl erteilt hat.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
8. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen. Weigert sich der Vorstand, die von den Mitgliedern verlangte außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, geht das Einladungsrecht auf die Antragsteller über. Für die Einberufung und die Einbringung von Anträgen gelten bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.
9. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichts des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des gesamten Vorstandes;
c) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes;
d) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten;
e) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und Zusatzbeiträge mit Ausnahme der Beiträge für außerordentliche Mitglieder;
f) Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Gesamtvorstandes;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 6 Vorstand, Gesamtvorstand
1. Dem Gesamtvorstand gehören an
a) der 1. Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende;
b) bis zu zehn weitere Vorstandsmitglieder.
In den Gesamtvorstand werden fünf Mitglieder des Kreistages des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bestellt. Von den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern soll mindestens je eines seinen Wohnsitz in der Region Dippoldiswalde, Freital, Sebnitz und Pirna haben.
2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Jedes Mitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Auch die weiteren Vorstandsmitglieder, die vom Kreistag bestellt werden, bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt worden ist.
Im laufenden Geschäftsjahr ausscheidende Mitglieder des Gesamtvorstandes können bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand mit Zustimmung des Gesamtvorstandes durch geeignete Mitglieder ersetzt werden. Dieses Recht steht dem Vorstand und dem Gesamtvorstand auch dann zu, wenn ein vom Kreistag zu bestellendes Mitglied ausscheidet.
3. Der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und bilden den geschäftsführenden Vorstand; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
4. Der 1. Vorsitzende ist befugt, in dringenden unaufschiebbaren Fällen selbständig Entscheidungen im Rahmen der Satzung zu treffen. Hierüber ist der Gesamtvorstand auf seiner nächsten Sitzung zu informieren.
5. Der Vorstand ist berechtigt, Sofortmaßnahmen oder einstweilige Anordnungen zu treffen, wenn es das Ansehen oder das Wohl des Vereins erfordert. Hierüber ist der Gesamtvorstand auf seiner nächsten Sitzung zu informieren.
6. Zu Sitzungen des Gesamtvorstandes lädt der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter je nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr ein. Die Einladung zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes haben in Textform unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit Ausnahme von Fällen besonderer Dringlichkeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen zu erfolgen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind vertraulich und nicht öffentlich. Über jede Sitzung des Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Vorstandssitzung und von einem weiteren Mitglied des Gesamtvorstandes, das auf der Sitzung anwesend war, zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, von ihr zu wählende Mitglieder des Gesamtvorstandes jederzeit mit einfacher Mehrheit abzuwählen, wenn die Mitglieder des Gesamtvorstandes ihr Amt missbrauchen oder gegen Interessen oder Ziele des Vereins verstoßen. Soweit Mitglieder des Gesamtvorstandes vom Kreistag bestellt werden, kann die Mitgliederversammlung unter den vorgenannten Voraussetzungen dem Kreistag die Abberufung des Mitgliedes des Gesamtvorstandes empfehlen.
8. Der Leiter der VHS nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes teil.
9. Dem Gesamtvorstand obliegt
a) die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
b) die Feststellung des Wirtschaftsplanes
c) das Entscheidungsrecht über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins
d) die Verabschiedung der Entgeltordnung
e) die Verabschiedung der Honorarordnung
f) die Beschlussfassung in sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung weder die Mitglieder noch der Leiter der VHS zuständig sind.
10. Mit Beschluss des Gesamtvorstandes kann das Entscheidungsrecht über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins auf den Vorstand übertragen werden. Dieser ist berechtigt, das Entscheidungsrecht auf den Geschäftsführer der VHS zu übertragen.
§ 7 Leiter der VHS
1. Der Vorstand beruft nach vorheriger Zustimmung durch den Gesamtvorstand einen Leiter der Volkshochschule, der hauptberuflich tätig ist. Grundlage der Tätigkeit des Leiters der VHS ist ein mit ihm abzuschließender Dienstvertrag.
2. Der Leiter der VHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der VHS. Zu diesem Zweck sind ihm insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen:
a) die Aufstellung des Wirtschaftsplanentwurfes,
b) die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten,
c) die Verfügung über die für die VHS und ihrer Einrichtungen zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
d) die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der Honorarordnung der VHS und deren Einrichtungen,
e) die Ermäßigung und der Erlass von Teilnehmergebühren nach Maßgabe der Entgeltordnung der VHS,
f) die Ausübung des Direktionsrechts gegenüber den Mitarbeitern,
g) die Weiterbildung der VHS-Mitarbeiter,
h) die Öffentlichkeitsarbeit,
i) die Leitung der Geschäftsstellen,
j) die Berufung von Fachbereichsleitern,
k) die Vertretung der VHS in regionalen und überregionalen Vereinigungen und anderen Trägern der Erwachsenenbildung.
3. Der Leiter der VHS ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Er hat auf Verlangen des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes diesem jederzeit Bericht über die laufende Tätigkeit zu erstatten.
4. Der Leiter der VHS ist zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der VHS insoweit berechtigt, als ihm vom Vorstand hierzu Vollmacht erteilt worden ist.
5. Der Leiter der VHS hat entsprechend der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Stellen die Befugnis, Mitarbeiter auszuwählen und einzustellen. Das gleiche gilt für die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen. Für den Abschluss von Dienstverträgen mit Kursleitern und Referenten ist ebenfalls der Leiter der VHS zuständig. Er kann diese Befugnis auf andere Mitarbeiter übertragen. Vor der Einstellung von hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitern hat der Leiter der VHS das Einvernehmen mit dem Vorstand herzustellen.
§ 8 Kursleiter, Referenten
1. Die Kursleiter und Referenten üben ihre Tätigkeit im Allgemeinen nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes (Semester), Referenten für bestimmte Veranstaltungen, einen Lehrauftrag.
2. Den Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.
3. Die Kursleiter und Referenten erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung der VHS, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
§ 9 Teilnehmer
1. An den Veranstaltungen der VHS kann jedermann teilnehmen. Der Leiter der VHS ist berechtigt, in allgemeinen Teilnahmebedingungen ein Mindest- oder Höchstalter der Teilnehmer sowie sachliche Kriterien für die Voraussetzung einer Teilnahme festzulegen und nähere Bestimmungen über die vertraglichen Grundlagen zwischen den Teilnehmern und der VHS zu treffen.
2. Der Leiter der VHS setzt die von den Teilnehmern an Veranstaltungen der VHS zu zahlenden Entgelte oder Teilnehmergebühren fest. Grundlage hierfür ist die vom Vorstand zu beschließende Entgelt- oder Gebührenordnung.
§ 10 Rechnungsprüfung
Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Sächsische Schweiz–Osterzgebirge zu prüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird bei der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung und zur Entlastung des Gesamtvorstandes vorgelegt.
§ 11 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins
1. Der Zweck des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Vereins geändert werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmung
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese von Behörden oder vom Registergericht verlangt werden.
Pirna, 27.06.2017